Eine richtige Warteliste wird nicht geführt, da die Vakanz ganz unterschiedlich ist. Sollte ein Platz frei sein, kann ein Einzug sehr schnell erfolgen.
Derzeit beträgt die Wartezeit in etwa 2 – 3 Jahre. Zum Teil kann es auch einmal schneller klappen. Bei Interesse an einer Wohnung lassen Sie sich bitte frühzeitig auf die Warteliste setzen.
Bei uns in den Einrichtungen gibt es die eingestreute Kurzzeitpflege. Diese Plätze stehen zur Verfügung, wenn vollstationäre Plätze vorübergehend frei geworden sind. Es können allerdings keine Plätze für Urlaubsplanungen in ein paar Wochen vergeben werden, da nicht bekannt ist, ob zu diesem Zeitpunkt ein Platz frei ist.
Von der Kasse werden ja nach Pflegegrad folgende Kosten übernommen: Im Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse 770 Euro, im Pflegegrad 3 1.262 Euro, im Pflegegrad 4 1.775 Euro und im Pflegegrad 5 2.005 Euro. Zusätzlich zu den Leistungsbeträgen gewährt die Pflegeversicherung folgende nach der Verweildauer gestaffelten Leistungszuschläge: ab dem ersten Monat 15 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen, nach 12 Monaten 30 Prozent, nach 24 Monaten 50 Prozent und nach 36 Monaten 75 Prozent.
Die Heimkosten setzen sich zusammen aus den Kosten für Pflege und Betreuung nach Pflegegrad, Unterkunft und Verpflegung und den Investitionskosten. Durch die unterschiedliche Größe und Ausstattung unserer Pflegeeinrichtungen variieren die Kosten für einen Heimplatz von Haus zu Haus. Jedes Seniorenheim wird Sie gerne über die Kostenzusammensetzung eines Heimplatzes informieren.
Unterhaltsverpflichtete Angehörige können erst dann finanziell in Anspruch genommen werden, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen den Betrag von 100.000 Euro übersteigt. Auf das Vermögen der Angehörigen kommt es dabei nicht an. Die Möglichkeit eines Unterhaltsrückgriffs durch den Sozialhilfeträger wird damit bis zu dieser Höhe ausgeschlossen.
Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung und das Einkommen (bzw. die Rentenbezüge) sowie das Vermögen nicht ausreichen, haben Pflegegebedürftige einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Diese Leistungen werden bedarfsdeckend erbracht, d.h. der verbleibende Betrag kann bis zur vollen Höhe vom Sozialhilfeträger übernommen, sofern nicht unterhaltsverpflichtete Angehörige in Anspruch genommen werden. Dies gilt für die ambulante Hilfe im häuslichen Bereich ebenso wie für die teilstationäre Hilfe in einer Tagespflegestätte und für die vollstationäre Pflege in einem Heim.
Nein. Bei Barvermögen gibt es für Pflegebedürftige einen Freibetrag von 10.000 Euro (Stand: 01.01.2023). Zusätzlich gilt für Pflegebedürftige, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ein Betrag von bis zu 25.000,00 EUR für die Lebensführung und die Alterssicherung als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend aus eigenem Erwerbseinkommen während des Leistungsbezugs stammt. Auch eine Immobilie zählt zum Schonvermögen, wenn sie noch von beiden Ehepartnern bewohnt wird, etwa bei Inanspruchnahme ambulanter Pflege durch einen der beiden Ehepartner.
Es ist uns vorgeschrieben, dass wir nur mit mindestens einem bestätigten Pflegegrad 2 aufnehmen dürfen. Befindet sich Ihr(e) Angehörige(r) z.B. gerade im Krankenhaus, kann der soziale Dienst des Krankenhauses bei der Pflegekasse eine Schnelleinstufung auf Pflegebedürftigkeit anstreben. Sollte bereits ein Pflegegrad bestehen kann jederzeit bei uns eingezogen werden!
Jedes Zimmer verfügt bei Einzug über eine komplette Einrichtung. Dennoch kann jedes Zimmer selbst gestaltet und eingerichtet werden. Ein Zimmer wird umso wohnlicher, je mehr private Möbel mitgebracht werden. Es ist aber natürlich sicherzustellen, dass das pflegerische Tagesgeschäft nicht behindert wird.
Bei uns können leider keine Tiere mit einziehen! Sie dürfen aber gerne jederzeit zu Besuch kommen.
Wenn feststeht, dass eine Versorgung in den eigenen vier Wänden nicht mehr möglich ist, sollte der Wille des Betroffenen für ein Pflegeheim im Vordergrund stehen. Gern kann man sich einen Pflegeplatz bei uns in den Einrichtungen ansehen und sich genau über die Abläufe informieren. Bei einem persönlichen Gespräch werden wir Ihnen alle weiteren Schritte erklären und Sie unterstützen.
Prinzipiell gibt es in unserem Haus keine Besuchszeiten. Schließlich sollen Sie sich bei uns ja zuhause fühlen – und zuhause legen Sie auch Zeiten fest, an denen Besuch kommen darf. Dennoch darf der pflegerische Tagesablauf nicht gestört werden. Wenn familiäre Feierlichkeiten anstehen, können unsere Bewohner*innen auch gern nach Hause abgeholt werden (wenn der gesundheitliche Zustand dies zulässt), um in einer vertrauten Umgebung Feierlichkeiten zu begehen. Sollte dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr möglich sein, besteht zudem die Möglichkeit, in unseren Räumlichkeiten eine Feier abzuhalten.
Eine richtige Warteliste wird nicht geführt, da die Vakanz ganz unterschiedlich ist. Sollte ein Platz frei sein, kann ein Einzug sehr schnell erfolgen.
Derzeit beträgt die Wartezeit in etwa 2 – 3 Jahre. Zum Teil kann es auch einmal schneller klappen. Bei Interesse an einer Wohnung lassen Sie sich bitte frühzeitig auf die Warteliste setzen.
Bei uns in den Einrichtungen gibt es die eingestreute Kurzzeitpflege. Diese Plätze stehen zur Verfügung, wenn vollstationäre Plätze vorübergehend frei geworden sind. Es können allerdings keine Plätze für Urlaubsplanungen in ein paar Wochen vergeben werden, da nicht bekannt ist, ob zu diesem Zeitpunkt ein Platz frei ist.
Von der Kasse werden ja nach Pflegegrad folgende Kosten übernommen: Im Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse 770 Euro, im Pflegegrad 3 1.262 Euro, im Pflegegrad 4 1.775 Euro und im Pflegegrad 5 2.005 Euro. Zusätzlich zu den Leistungsbeträgen gewährt die Pflegeversicherung folgende nach der Verweildauer gestaffelten Leistungszuschläge: ab dem ersten Monat 15 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen, nach 12 Monaten 30 Prozent, nach 24 Monaten 50 Prozent und nach 36 Monaten 75 Prozent.
Die Heimkosten setzen sich zusammen aus den Kosten für Pflege und Betreuung nach Pflegegrad, Unterkunft und Verpflegung und den Investitionskosten. Durch die unterschiedliche Größe und Ausstattung unserer Pflegeeinrichtungen variieren die Kosten für einen Heimplatz von Haus zu Haus. Jedes Seniorenheim wird Sie gerne über die Kostenzusammensetzung eines Heimplatzes informieren.
Unterhaltsverpflichtete Angehörige können erst dann finanziell in Anspruch genommen werden, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen den Betrag von 100.000 Euro übersteigt. Auf das Vermögen der Angehörigen kommt es dabei nicht an. Die Möglichkeit eines Unterhaltsrückgriffs durch den Sozialhilfeträger wird damit bis zu dieser Höhe ausgeschlossen.
Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung und das Einkommen (bzw. die Rentenbezüge) sowie das Vermögen nicht ausreichen, haben Pflegegebedürftige einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Diese Leistungen werden bedarfsdeckend erbracht, d.h. der verbleibende Betrag kann bis zur vollen Höhe vom Sozialhilfeträger übernommen, sofern nicht unterhaltsverpflichtete Angehörige in Anspruch genommen werden. Dies gilt für die ambulante Hilfe im häuslichen Bereich ebenso wie für die teilstationäre Hilfe in einer Tagespflegestätte und für die vollstationäre Pflege in einem Heim.
Nein. Bei Barvermögen gibt es für Pflegebedürftige einen Freibetrag von 10.000 Euro (Stand: 01.01.2023). Zusätzlich gilt für Pflegebedürftige, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ein Betrag von bis zu 25.000,00 EUR für die Lebensführung und die Alterssicherung als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend aus eigenem Erwerbseinkommen während des Leistungsbezugs stammt. Auch eine Immobilie zählt zum Schonvermögen, wenn sie noch von beiden Ehepartnern bewohnt wird, etwa bei Inanspruchnahme ambulanter Pflege durch einen der beiden Ehepartner.
Es ist uns vorgeschrieben, dass wir nur mit mindestens einem bestätigten Pflegegrad 2 aufnehmen dürfen. Befindet sich Ihr(e) Angehörige(r) z.B. gerade im Krankenhaus, kann der soziale Dienst des Krankenhauses bei der Pflegekasse eine Schnelleinstufung auf Pflegebedürftigkeit anstreben. Sollte bereits ein Pflegegrad bestehen kann jederzeit bei uns eingezogen werden!
Jedes Zimmer verfügt bei Einzug über eine komplette Einrichtung. Dennoch kann jedes Zimmer selbst gestaltet und eingerichtet werden. Ein Zimmer wird umso wohnlicher, je mehr private Möbel mitgebracht werden. Es ist aber natürlich sicherzustellen, dass das pflegerische Tagesgeschäft nicht behindert wird.
Bei uns können leider keine Tiere mit einziehen! Sie dürfen aber gerne jederzeit zu Besuch kommen.
Wenn feststeht, dass eine Versorgung in den eigenen vier Wänden nicht mehr möglich ist, sollte der Wille des Betroffenen für ein Pflegeheim im Vordergrund stehen. Gern kann man sich einen Pflegeplatz bei uns in den Einrichtungen ansehen und sich genau über die Abläufe informieren. Bei einem persönlichen Gespräch werden wir Ihnen alle weiteren Schritte erklären und Sie unterstützen.
Prinzipiell gibt es in unserem Haus keine Besuchszeiten. Schließlich sollen Sie sich bei uns ja zuhause fühlen – und zuhause legen Sie auch Zeiten fest, an denen Besuch kommen darf. Dennoch darf der pflegerische Tagesablauf nicht gestört werden. Wenn familiäre Feierlichkeiten anstehen, können unsere Bewohner*innen auch gern nach Hause abgeholt werden (wenn der gesundheitliche Zustand dies zulässt), um in einer vertrauten Umgebung Feierlichkeiten zu begehen. Sollte dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr möglich sein, besteht zudem die Möglichkeit, in unseren Räumlichkeiten eine Feier abzuhalten.
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